Welche Aufgaben hat ein Medizinprodukteberater?

Fachkreise informieren (§ 83 Abs. 1, Satz 1 MPDG)

Sie stellen Fachkreisen Ihr Medizinprodukt vor. Das geschieht z.B. persönlich über Broschüren, Präsentationen auf dem Tablet/Laptop, oder auch fernmündlich über Telefon oder Videokonferenz. Fachkreise sind z.B. Ärzte, Krankenschwestern, OP-Schwestern, Krankenhaustechniker.

Einweisung in die sachgerechte Handhabung der Medizinprodukte (§ 83 Abs. 1, Satz 1 MPDG)

Sie demonstrieren den Fachkreisen das Medizinprodukt und seine Funktionalitäten. Eine sachgerechte Handhabung gemäß Bedienungsanleitung stellt sicher, dass vom Medizinprodukt, wenn es ordnungsgemäß und zweckgebunden angewendet wird, kein Schaden für Patient, Anwender und Dritte entsteht.

Wann darf man als Medizinprodukteberater arbeiten? (§ 83 Abs. 1 und 2 MPDG)

Falls Sie eine technische, naturwissenschaftliche oder medizinische Ausbildung haben, reicht eine Schulung hinsichtlich der Handhabung des Medizinprodukts. In der Praxis geschieht das meist beim Hersteller. Eine andere Möglichkeit ist, bei einem geübten Medizinprodukteberater (bzw. Verkäufer) zu hospitieren. Wenn Sie keine technische, naturwissenschaftliche oder medizinische Ausbildung haben, sollten Sie bei Ihrem Arbeitgeber (Hersteller oder Handel) mindestens 1 Jahr hinsichtlich Produktinformation und Produktanwendung eingearbeitet werden. Diese Einarbeitungszeit kann in begründeten Fällen verkürzt werden.

 

Muss der Medizinprodukteberater eine Prüfung machen?

Eine Prüfung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Medizinprodukteberater hat der zuständigen Behörde auf Verlangen seine Sachkenntnis vorzuweisen. Darüber hinaus fordert die Norm EN ISO 13485, dass die Organisation die Wirksamkeit der ergriffenen Schulungsmaßnahmen bewertet. Durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Test können diese Anforderungen in Bezug auf die regulatorischen Kenntnisse erfüllt werden.

Links zum Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)

Gesetze im Internet: http://www.gesetze-im-internet.de/mpdg/
Link zu § 83 MPDG: http://www.gesetze-im-internet.de/mpdg/__83.html